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Anmeldung zur Talentpräsentation beim Musikverein „Spessartklang“ Hobbach e.V.

Anmeldung zur Talentpräsentation beim Musikverein „Spessartklang“ Hobbach e.V.

Du spielst ein Instrument und möchtest Dein Können vor einem Publikum präsentieren?

Dann bist du bei uns genau richtig!

Es ist auch völlig egal welches Instrument du spielst, ob ein klassisches Blasinstrument wie es im Musikverein vorkommt, Gitarre, Klavier, Geige oder sonstige Instrumente. Jeder der seine Leidenschaft zur Musik teilen möchte ist herzlich eingeladen.

Wir würden uns freuen dich am 13. März 2016 um 14:00 Uhr als Gast im Gemeinschaftshaus Hobbach begrüßen zu können.

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Jubiläumsfest 2013

Kreismusikfest und 50Jahre „Spessartklang“ Hobbach

„Spessartklang“ – Klänge im und aus dem Spessart, besser kann der Namen eines Jubelvereines nicht stehen für das Geschehen am Wochenende im „Spessartdorf“ Hobbach, beim 50jährigen Bestehen des Vereines „Spessartklang“ Hobbach und dem damit verbundenen Kreismusikfestes des 68 Vereine starken „Musikverbandes Untermain“ im Eschauer Ortsteil Hobbach. Ein Fest der musikalischen Höhepunkte und ein Beleg, dass die Blasmusik nicht eine Angelegenheit der „älteren“ Generation ist, sondern im Gegenteil gerade durch begeisterndes Engagement von Kindern und Jugendlichen in der Liebe zur Musik seinem Stammplatz im örtlichen Geschehen des Spessarts und des Odenwaldes beibehalten wird. Ausdruckstark wurde dies am Samstagnachmittag beim Wertungsspielen des Musikverbandes für Jugendkapellen bewiesen. Fünf Jugendkapellen stellten sich den Wertungsrichtern. Ob die „The Young Brass Generation“ (Ltg. Dieter Michler) mit Jugendlichen aus Hobbach, Eschau und Sommerau, oder das Jugendblasorchester „Grund“ (Ltg. Norbert Langeheine) aus den vier Ortsteilen von Leidersbach, oder die „Musikstrolche“ (Ltg. Michael Scharf) aus Kleinwallstadt und Dornau, oder das Jugendblasorchester „Amorbach“ (Ltg. Udo Gockert) aus Amorbach und umliegenden Gemeinden, oder das Jugendblasorchester „Röllfeld“ (Ltg. Thomas Schmitz) nur mit Jugendlichen aus Röllfeld, alle bewiesen in ihren Vorträgen von modernem aber auch traditionellen Liedgut einen hervorragende Leistungsstand. Bei einer derartigen Leistungsdichte, mit oft nur Zehntelpunkte Unterschied, kann man keinen Sieger oder Verlierer nennen. Entsprechend wurden auch die Urkunden ausgestellt. Lediglich im kleinen Kreis von Jury und Dirigenten wurde auf die kleinen, feinen Unterschiede eingegangen. Als überraschende Premiere gab es für jede teilnehmende Jugendkapelle zum ersten Mal aus dem Erlös der von dem ehemaligen Musikverbandspräsidenten Franz Pilzweger ins Leben gerufene Stiftung „Viva musica“, einen Unterstützungsbeitrag von 100 Euro. Verbandspräsident Berthold Rüth und auch sein Stellvertreter Rudi Schreck konnten bei der Laudatio bei der Überreichung der Urkunden nur immer wieder lobend auf das Können der vorgestellten Kapellen eingehen und andere Kinder und Jugendliche einladen in den einzelnen Gemeinden des Spessarts sich den Musikkapellen anzuschließen und das Kulturgut Blasmusik zu erhalten. Damit auch jugendliche Nichtmusiker an die Instrumente herangeführt werden, hatte der Musikverband auf dem Festgelände ein Parcuor zum Mitmachen für Kinder und Jugendlichen aufgebaut. Ob das Testen von Instrumenten, ungewöhnliche Spiele, Kinderschminken oder Ballonfiguren, für alle gab es den richtigen Rahmen zu einem Familienfest im Zeichen der Musik. Während in der Festhalle den Klängen des Wertungsspielens gelauscht werden konnte, galt es „Äktschen“ auf dem Freigelände. Höhepunkt des, so reich an Höhepunkten, großen Musikfestes waren ohne Zweifel am Samstagabend die Standkonzerte von 16 Musikkapellen auf Straßen, Plätzen, Vorgärten oder Garageneinfahrten der Gemeinde Hobbach. Swingend, klingend präsentierten sich die Kapellen mit ihrer großen Bandbreite als absolute Werbeträger für die Blasmusik. Ab 19Uhr hieß es dann Sternmarsch durch alle Hobbacher Straßen zum Festgelände. Viele hundert Zuhörer erlebten dann in einen einmaligen Klangvolumen über 400Musiker in einem Massenchor. Eine solche Anzahl gleichzeitig auftretende Musiker dürfte für ein Kreismusikfest eher selten sein. Selbst Verbandsdirigent Erich Rachor (Sommerau), der den Chor leitete, bestätigte „So viele Musiker auf einmal habe ich noch nie dirigiert“. Die einzelnen Kapellen wurden auf dem Festplatz von Otto Astraschewsky vorgestellt und von dem 1.Vorsitzenden des MV Hobbach Gerhard Rüth begrüßt. Die Musiker intonierten zuerst den „Frankenliedmarsch“. Anschließend als Premiere im Massenchor den „Landkreis Miltenberg Marsch“ und danach die „Bayernhymne“. Die abschließende „Nationalhymne“, vielfach von den Zuhörern mitgesungen, bildete ein würdiger Abschluss des offiziellen Musikertreffens an diesem Tag. Das Musik keine Zeitgrenzen oder Verbandsgrenzen kennt zeigten auch die spontanen, gemeinsamen Musikeinlagen auf dem Festplatz, nach dem offiziellen Teil, von Musikern der verschiedenen Kapellen des Musikverbandes Untermain und des Nordbayerischen Musikbundes die auch am Sternmarsch und Massenchor teilgenommen hatten. Vor dem Massenchor unterhielt in der Festhalle der Musikverein „Frisch Auf“ Großheubach und danach die „Sträßer Spielleute“ aus Straßbessenbach. Furios begonnen hatte das Fest am Freitagabend in der mit einem Zeltanbau erweiterten Festhalle mit einem ausverkauften Stimmungsabend mit der „Scherzachtaler Blasmusik“. Die Musiker unter der Stabführung von Anton Gälle aus der Nähe von Ravensburg sind trotz aller Professionalität immer noch Hobbymusiker und gehen ihren Berufen nach. Der Festsonntag begann mit einem Gottesdienst mit Pfarrer und Festpräsident Otto Halk und seinem evangelischen Kollegen aus Eschau Alexander Röhm. Mitgestaltet wurde der Gottesdienst von dem Bläserchor Sommerau. Zum Frühschoppen spielte der Musikverein „Widerhall“ Eichelsbach. Am Nachmittag schlängelte sich ein bunter Festzug mit acht Kapellen und den Ortsvereinen durch die Straßen von Hobbach und einem abschließenden Gemeinschaftschor. Anschliessend unterhielten in der Festhalle der Musikverein „Dammbachtaler“ Krausenbach, die später von ihren Kollegen der Trachtenkapelle Breitenbrunn und von den „Dammbachklänge“ aus Wintersbach abgelöst wurden. Am Montagnachmittag umrahmten den Firmen- und Seniorennachmittag musikalisch die Musiker des „ICO-Werksorchester“. Am Abend herrschte nochmal Stimmung pur mit dem Musikverein Obernburg.
Hans Schreck

Teilnehmer Sternmarsch und Gemeinschaftschor Samstag: MV „Concordia“ Elsenfeld; MV „Frisch Auf“ Großheubach; MV „Harmonie“ Hausen; MV Hessenthal; MV Kleinwallstadt; „Kolpingskapelle“ Leidersbach; MV „Heimatklang“ Mespelbrunn; MV Röllbach; MV Röllfeld; MV „Edelweiß“ Roßbach; MV „Regina“ Rück-Schippach; MV „Sodenthaler Musikanten“ Soden; MV „Edelweiß“ Sulzbach; MV Trennfurt; MV Volkersbrunn; „Werkvolkkapelle“ Wiesthal: Teilnehmer Festzug und Gemeinschaftschor Sonntag: MV Rauenberg; MV Dornau; Musikzug Eichenbühl; Musikkorps Erlenbach; Musik- und Fanfarenzug Eschau; MV „Germania“ Bürgstadt; MV Frammersbach; „Breitenbrunner Volksmusikanten“ Breitenbrunn;

Ironimus:
„Wer anderen eine Gruppe, auch wörtlich, gräbt – fällt ……“ erfuhr Verbandspräsident Berthold Rüth am Samstagabend bei seinen Begrüßungsworten zum Gemeinschaftschor. Er erklärte den versammelten Musikern den Unterschied, warum er und Bürgermeister Michael Günther nicht nur Festpräsident sondern auch Schirmherren seien und Pfarrer Otto Halk nur Festpräsident. „nach den letzten Ereignissen die von „oben“ kommen muss die Politik die Sache in die Hand nehmen und durch die Schirmherrschaft den guten Ablauf des Festes sicherstellen. Prompt kam bei den Einladungsworten zum Sonntagsgottesdienst an die Musiker nach dem Chor von Pfarrer Otto Halk die Retourkutsche „ich bleibe beim Gottesdienst gerne unter dem Dach und gehe nicht ins Freie, denn auf die Politik ist nicht immer Verlass“
hörte Ironimus

Jugendwettbewerb mit Instrumentenrallye

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Standkonzert und Sternmarsch

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Gemeinschaftschor

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Gemeinschaftskonzert

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Scherzachtaler

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Vereinssatzung

satzungseintrag

Musikverein „Spessartklang“ Hobbach

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Spessartklang“ Hobbach e. V. und hat seinen Sitz in
63863 Eschau – Hobbach (nachfolgend kurz "Verein" genannt). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2 . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege
des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.

b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege
der eigenen Nachwuchsorganisation.

c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.

e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen
kultureller Art.

f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit
seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

5. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Untermain.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) passive Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.

2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser
Satzung.

3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.

4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und
materiell fördern.

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste
erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen
werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei
Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss,
entscheidet der Vorstand.

2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung
beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende
Verbandsrichtlinien).

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der
Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende
Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate
vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende
Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder
durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem
Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über
den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem
Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete
Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein
angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;

c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch
den Verein verliehen werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die
Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den
musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der
Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen
Beitragsleistungen zu erbringen.

5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

§ 8 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen
werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und
Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt,
wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung
entgegensteht.

3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Untermain ist der Verein verpflichtet, die Daten
seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.

4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In
diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche
Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis.

6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht.
Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der
steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts
durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 9 Organe

Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung und
- der Vorstand.

§ 10 Hauptversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Marktes
Eschau unter Angabe der Tagesordnung.

3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des
Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter
Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen
gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der
besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.


4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung
schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden
Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen
Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden
Mitglieder.

5. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

c) Genehmigung der Haushaltsführung
des Vereins,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Beendigung, der Erlass und die Änderung
von Beitragsordnungen,

e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit
diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,

f) Entlastung des Vorstands,

g) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in
Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,

h) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,

i) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,

j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,

k) Änderung der Satzung,

l) Auflösung des Vereins.

6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14.
Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und
des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist
vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine
Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse
bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen
bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu
erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem
Sitzungsleiter verlangt wird.

10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Gesamtvorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer/Schatzmeister,

e) dem Jugendleiter,

f) und 4 Beisitzern (je 2 Vertreter der aktiven und passiven Mitglieder).

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsmacht dergestalt beschränkt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des
Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz
zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der
Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer
Fachkräfte/Übungsleiter.

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern
übertragen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei
Jahren gewählt.

6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten
anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur
Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands
aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem
Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt
die Wahlen durch.

9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der
Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten
Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

10. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder,
Abteilungsleiter und Kassenprüfer – üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit
kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines
Beschlusses des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

11. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen
Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies
mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit
beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich
über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist.


§ 12 Kassenprüfung

Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines
Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der
Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer
Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische
Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der
jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 13 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses
Vereins.

2. Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in einer gesonderten Satzung (Jugendordnung)
festzulegen, die von der Hauptversammlung des Vereins zu bestätigen ist.

3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung der
Vereinsjugend zu unterrichten.

4. Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt.

§ 14 Musikinstrumente

1. Alle Musikinstrumente, die seit 1963 vom Musikverein beschafft wurden, verbleiben in dessen Eigentum. Nur auf Antrag ist mit Zustimmung des Vorstandes ein Erwerb durch den Besitzer möglich.

2. Jeder aktive Musiker verpflichtet sich, das ihm anvertraute Musikinstrument stets in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Bei schuldhaften Beschädigungen des Instrumentes haftet der Musiker persönlich. Reperaturen, die aus dem gewöhnlichen Verschleiß des Instrumentes notwendig werden, müssen vom verantwortlichen Musiker getragen werden. Alle anderen notwendigen Reperaturen können nach Rücksprache mit dem Vorstand vom Verein bezahlt werden.

§ 15 Beerdigungen

Aktive und alt-aktive Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben sowie Ehrenmitglieder werden mit einem Trauerlied geehrt. Die verstorbenen passiven Mitglieder werden mit einem Blumengebinde und alljährlich an einem Sonntag im November mit einer Totenmesse und Kirchgang des Musikvereins geehrt, wobei die Musikkapelle mitwirkt.

§ 16 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel
der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei
Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen
Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.

2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Markt Eschau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.

4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände
die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 18 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05. Januar 2011 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Eschau, den 05. Januar 2011

Gerhard Rüth
1.Vorsitzender

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