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Vereinssatzung

satzungseintrag

Musikverein „Spessartklang“ Hobbach

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Spessartklang“ Hobbach e. V. und hat seinen Sitz in
63863 Eschau – Hobbach (nachfolgend kurz "Verein" genannt). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2 . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, der Erhaltung der Blasmusik sowie der Pflege
des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums.

3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:

a) Die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern.

b) Unterstützung der musikalischen (fachlichen) Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege
der eigenen Nachwuchsorganisation.

c) Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen Veranstaltungen.

d) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.

e) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen
kultureller Art.

f) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs.

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit
seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

5. Für den Verein besteht ein Verbandsanschluss zum Blasmusikverband Untermain.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an
a) aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker),
b) passive Mitglieder,
c) fördernde Mitglieder,
d) Ehrenmitglieder.

2. Aktive Mitglieder sind die Musiker, Jugendmusiker sowie die Mitglieder des Vorstands nach § 10 dieser
Satzung.

3. Passive Mitglieder sind natürliche Personen ohne Altersbegrenzung.

4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und
materiell fördern.

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste
erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Aufnahme

1. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrags beim Vorstand. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Als Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen
werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Über den schriftlichen Antrag, der bei
Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein muss,
entscheidet der Vorstand.

2. Mit Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung
beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren etc. sowie ergänzende
Verbandsrichtlinien).

3. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes, die nicht begründet sein muss, kann der
Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende
Mitgliederversammlung endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

a) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate
vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b) Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende
Ordnungen oder Richtlinien des Vereins oder der angeschlossenen Verbände verstoßen oder
durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den
Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem
Vorstand zu gewähren.
Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über
den die nächste anstehende Mitgliederversammlung entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem
Datum der Beschlussfassung; bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit dem Datum der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete
Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben das Recht

a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein
angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;

b) sich von den beauftragten Mitarbeitern des Vereins instrumental aus- und fortbilden zu lassen;

c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch
den Verein verliehen werden.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die
Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen.

3. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den
musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung oder durch eine von der
Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung dort festgelegten finanziellen
Beitragsleistungen zu erbringen.

5. Ehrenmitglieder/Ehrenvorstände sind beitragsfrei.

§ 8 Datenschutz

1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen
werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

2. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische
Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und
Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt,
wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung
entgegensteht.

3. Als Mitglied des Blasmusikverbandes Untermain ist der Verein verpflichtet, die Daten
seiner Mitglieder in elektronischer Form an den Verband zu melden.

4. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können
personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In
diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

5. Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche
Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das
Mitgliederverzeichnis.

6. Beim Austritt werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht.
Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der
steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts
durch den Vorstand aufbewahrt.


§ 9 Organe

Organe des Vereins sind
- die Hauptversammlung und
- der Vorstand.

§ 10 Hauptversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Einladungen zur Einberufung von Jahresmitgliederversammlungen erfolgen mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt des Marktes
Eschau unter Angabe der Tagesordnung.

3. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter kann im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des
Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter
Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen
gilt Abs. 1. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der
besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich wird.


4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung
schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden
Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen
Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden
Mitglieder.

5. Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

b) Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,

c) Genehmigung der Haushaltsführung
des Vereins,

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge/Beendigung, der Erlass und die Änderung
von Beitragsordnungen,

e) Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit
diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden,

f) Entlastung des Vorstands,

g) abschließende Beschlussfassung über Mitgliedsaufnahmen und Mitgliederausschlüsse in
Einspruchsfällen nach § 6 dieser Satzung,

h) Bestätigung der Ordnung der Vereinsjugend sowie weiterer Vereinsordnungen,

i) Erlass und Änderung einer Ehrenordnung,

j) Anschluss oder Austritt zu Verbänden,

k) Änderung der Satzung,

l) Auflösung des Vereins.

6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Vereins, aktive Mitglieder ab dem 14.
Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes Mitglied hat eine Stimme.
Für juristische Personen als Fördermitglieder kann die Übertragung der Teilnahmeberechtigung und
des Stimmrechts auf eine Person durch entsprechende Vollmacht erfolgen, die Bevollmächtigung ist
vor Beginn der Versammlung gegenüber dem Vorstand nachzuweisen. Ansonsten ist eine
Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen.

7. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden, ansonsten durch den
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse
bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen
bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu
erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder gegenüber dem
Sitzungsleiter verlangt wird.

10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Gesamtvorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende),

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer/Schatzmeister,

e) dem Jugendleiter,

f) und 4 Beisitzern (je 2 Vertreter der aktiven und passiven Mitglieder).

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsmacht dergestalt beschränkt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.

3. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des
Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder Gesetz
zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der
Hauptversammlung und die Verpflichtung des Dirigenten sowie weiterer musikalischer
Fachkräfte/Übungsleiter.

4. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern
übertragen.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei
Jahren gewählt.

6. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht
dem Vorstand angehören dürfen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so hat in der nächsten
anstehenden Hauptversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur
Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds bzw. Kassenprüfers zu übertragen.
Scheidet jedoch während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstands
aus, ist der vertretungsberechtigte Vorstand verpflichtet, umgehend, dies mit einer Frist von einem
Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.

8. Vor Beginn von Vorstandswahlen ist durch offene Abstimmungen ein Wahlleiter zu wählen, dieser führt
die Wahlen durch.

9. Ein Bewerber für ein Vorstandsamt oder auch als Kassenprüfer gilt als gewählt, wenn er mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Erhält keiner der
Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den verbleibenden beiden Bewerbern mit der erzielten
Höchststimmenzahl eine notwendige Stichwahl durchgeführt.

10. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder,
Abteilungsleiter und Kassenprüfer – üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit
kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines
Beschlusses des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

11. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen
Stellvertreter einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies
mindestens von drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Dirigent/musikalische Leiter kann mit
beratender Stimme zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Der Vorstand beschließt grundsätzlich
über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist.


§ 12 Kassenprüfung

Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines
Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der
Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer
Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische
Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Fertigung von getätigten Ausgaben.
Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der
jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden.

§ 13 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft der musizierenden Jugendlichen innerhalb dieses
Vereins.

2. Aufgaben und Organisation der Vereinsjugend sind in einer gesonderten Satzung (Jugendordnung)
festzulegen, die von der Hauptversammlung des Vereins zu bestätigen ist.

3. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich jederzeit über die Aktivitäten und die Geschäftsführung der
Vereinsjugend zu unterrichten.

4. Die Vereinsjugend wird in ideeller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben durch den Vereinsvorstand unterstützt.

§ 14 Musikinstrumente

1. Alle Musikinstrumente, die seit 1963 vom Musikverein beschafft wurden, verbleiben in dessen Eigentum. Nur auf Antrag ist mit Zustimmung des Vorstandes ein Erwerb durch den Besitzer möglich.

2. Jeder aktive Musiker verpflichtet sich, das ihm anvertraute Musikinstrument stets in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Bei schuldhaften Beschädigungen des Instrumentes haftet der Musiker persönlich. Reperaturen, die aus dem gewöhnlichen Verschleiß des Instrumentes notwendig werden, müssen vom verantwortlichen Musiker getragen werden. Alle anderen notwendigen Reperaturen können nach Rücksprache mit dem Vorstand vom Verein bezahlt werden.

§ 15 Beerdigungen

Aktive und alt-aktive Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben sowie Ehrenmitglieder werden mit einem Trauerlied geehrt. Die verstorbenen passiven Mitglieder werden mit einem Blumengebinde und alljährlich an einem Sonntag im November mit einer Totenmesse und Kirchgang des Musikvereins geehrt, wobei die Musikkapelle mitwirkt.

§ 16 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel
der anwesenden, erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei
Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen
Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen.

2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den Markt Eschau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung der musikalischen/kulturellen Aufgaben zu verwenden hat.

4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände
die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

§ 18 In-Kraft-Treten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05. Januar 2011 verabschiedet und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Eschau, den 05. Januar 2011

Gerhard Rüth
1.Vorsitzender

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